Satzung des Badischen Kanarienzüchter Verbandes
Satzung des Vogelschutz- und Zuchtverbandes "Badischer Kanarienzüchter Verband" e. V. - BKV - gegründet am 01.01.1910 -
Landesverband 01 im Deutschen Kanarien- und Vogelzüchter-Bund e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen: Badischer Kanarienzüchter Verband e. V. Kurzform BKV
1.2. Der BKV hat seinen Sitz in Heidelberg und ist beim Amtsgericht Mannheim unter VR 330584 eingetragen.
1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbandes
2.1. Der BKV ist nach den Gesichtspunkten einer Interessengemeinschaft aufgegliedert und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Vogelzucht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem tritt er für die Belange des Natur- und Umweltschutzes ein.
2.2. Der BKV ist ein organisatorischer Zusammenschluss von Vereinen in Baden, deren Interessen er gegenüber allen Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts vertritt. Seine Aufgabe ist:
2.2.1. Pflege und Förderung der Vogelzucht allgemein, insbesondere von Kanarien, Cardueliden, Europäern, Mischlingen, Sittichen und Exoten sowie des Vogelschutzes.
2.2.2. Betreuung, Belehrung und Beratung aller Mitglieder durch Wort und Schrift, um die Veredelung der Zuchtvögel aller Zuchtrichtungen zu erreichen und bei den Cardueliden, Sittichen und Exoten die Reinheit der Wildformen zu erhalten.
2.2.3. Interesse am Vogelschutz, der artgerechten Zucht und Haltung von Vögeln und die Arterhaltung zu fördern.
2.2.4. Überwachung der festgelegten Bewertungsrichtlinien bei BKV- und Vereinsschauen.
2.2.5. Förderung der Vereinsausstellungen durch Auszeichnungen für Zuchterfolge.
2.2.6. Die Ausrichtung einer Verbandsmeisterschaft für alle Zuchtrichtungen. Diese Meisterschaft kann vom BKV oder einem Mitgliedsverein des BKV in eigener Regie durchgeführt werden.
2.2.7. Soweit es die Belange des BKV erfordern, kann er Mitglied anderer Organisatoren werden.
§ 3 Steuerliche Bestimmungen
Der BKV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BKV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BKV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft im BKV
4.1. Gliederung
4.1.1. Der BKV ist Mitglied im Deutschen Kanarienzüchter Bund (DKB) und setzt sich aus Mitgliedsvereinen und einem Verein der Einzelmitglieder zusammen.
4.1.2. Die Vereine erfassen die Vogelzüchter und Vogelliebhaber zur intensiven Betreuung im Sinne des BKV und des DKB. Sie sind selbständig mit eigener Verwaltung und eigenen Satzungen. Letztere sind jedoch, soweit es die sportlichen Belange betrifft, der Satzung des BKV anzugleichen.
4.1.3. Es ist anzustreben, dass sich die Vogelzüchter aller Fachgruppen, die in einem Ort oder in der näheren Umgebung ansässig sind, zu einem Ortsverein zusammenschließen
4.2. Eintritt
4.2.1. Unmittelbare (ordentliche) Mitglieder im BKV sind die Ortsvereine bzw. der Verein der Einzelmitglieder (Mitgliedsvereine).
4.2.2. Ein Antrag auf Aufnahme in dem BKV ist schriftlich an den Ersten Landesverbands- Vorsitzenden zu richten.
4.2.3. Bestätigung der Aufnahme durch einfache Mehrheit in der Generalversammlung oder Herbsttagung.
4.2.4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
4.2.5. Der BKV fördert auch jugendliche Mitglieder der angeschlossenen Vereine, die mindestens 10 Jahre alt und noch nicht volljährig sind.
4.2.6. Mitglieder aus den angeschlossenen Vereinen (mittelbare Mitglieder), die sich um den BKV oder DKB besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4.2.7. Vorschlagsberechtigt sind: a) der Gesamtvorstand b) die Mitgliedsvereine
4.3. Pflichten und Rechte der Mitglieder
4.3.1. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die in dieser Satzung niedergelegten Bestimmungen einzuhalten, die in den ordentlichen Versammlungen gefassten Beschlüsse zu befolgen und die Ziele des BKV und des DKB durch tatkräftige Mitarbeit zu unterstützen.
4.3.2. Die Vereins- und Geschäftsordnung des BKV, die Satzung und Vereins- und Geschäftsordnung des DKB und die erlassenen Vorschriften der einzelnen Fachgruppen sind zu beachten.
4.3.3. Die Mitglieder aus den angeschlossenen Vereinen sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des BKV und des DKB im Rahmen der hierfür festgelegten Bestimmungen teilzunehmen.
4.3.4. Mittelbare BKV-Mitglieder (einzelne natürliche Personen) können den BKV nur über den Mitgliedsverein anrufen.
4.4. Austritt
4.4.1. Die Mitgliedsvereine sind zum Austritt aus dem BKV berechtigt.
4.4.2. Der Austritt ist dem Vorstand (§ 7.1.) schriftlich per Einschreiben mit einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen.
4.4.3. Austritte mittelbarer Mitglieder sind bis zum 30.09. mitzuteilen.
4.5. Ausschluss
4.5.1. Die Mitgliedschaft eines angeschlossenen Vereins endet außerdem durch Ausschluss.
4.5.2. Der Ausschluss aus dem BKV ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig.
4.5.3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Gesamtvorstandes die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
4.5.4. Der Gesamtvorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Verein mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des Vereins ist in der Generalversammlung zu verlesen.
4.5.5. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Er soll dem Verein, wenn er bei der Beschlussfassung nicht durch einen Delegierten vertreten war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
4.6 Fördermitglieder (Passive Mitglieder)
4.6.1 Die Aufnahmen von Fördermitgliedern ist möglich. Sie können an allen Veranstaltungen des BKV teilnehmen und haben als Delegierte ihres Vereins auch Stimmrecht.
4.6.2 Ehrungen von Fördermitgliedern durch den BKV sind möglich.
4.6.3 Das Ausstellen auf der Landesschau ist nicht möglich.
§ 5 Beitragszahlung
5.1.1. Jeder Mitgliedsverein hat entsprechend der Stärke der angeschlossenen Vogelzüchter und Vogelliebhaber für die Zeit eines Kalenderjahres den BKV- und den DKB-Beitrag zu entrichten.
5.1.2. Die Höhe des BKV-Beitrags, der von der Ringbestellung unabhängig ist, wird von den Delegierten in der Generalversammlung festgelegt.
5.1.3. Jugendliche mittelbare Mitglieder (§ 4.2.5. dieser Satzung) zahlen den halben BKV-Beitrag.
5.1.4. Der Beitrag für das Kalenderjahr (Zuchtjahr) ist mit der Fußringbestellung fällig. Werden keine DKB-Ringe bezogen, ist der Beitrag spätestens am 01.10. für das darauffolgende Jahr fällig.
5.1.5. Verbands-Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Verbandsbeitragspflicht.
§ 6 Organe des Verbandes
6.1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 7.1.)
6.2. Gesamtvorstand (§ 7.2.)
6.3. Generalversammlung bzw. Herbsttagung (§ 8)
6.4. Ehrengericht (§ 10)
6.5. Fachgruppen und Preisrichter-Vereinigungen (§ 11).
§ 7 Vorstand, Gesamtvorstand
7.1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB:
7.1.1. der 1. Vorsitzende
7.1.2. der 2. Vorsitzende
Der Vorstand vertritt dem BKV gerichtlich und außergerichtlich. Erster und Zweiter Vorsitzender sind einzeln vertretungsberechtigt.
7.2. Gesamtvorstand:
Weitere Vorstandsmitglieder, jedoch nicht im Sinne des § 26 BGB, sind:
7.2.1. der Schriftführer
7.2.2. der Kassierer
7.2.3. der Ringwart
7.2.4. der Vorsitzende der Fachgruppe Gesangs-, Gesangsfarben-, Gesangspositurkanarien und Wasserschläger
7.2.5. der Vorsitzende der Fachgruppe Farben- und Positurkanarien
7.2.6. der Vorsitzende der Fachgruppe Mischlinge, Cardueliden und Europäer
7.2.7. der Vorsitzende der Fachgruppe Sittiche und Exoten.
7.2.8. der Vorsitzende der Preisrichter-Vereinigung
7.2.9. die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB (§.7.1.) gehören auch dem Gesamtvorstand des BKV an.
7.2.10. Der Vorstand kann zu besonders gelagerten Aufgaben Personen zu Koordinatoren (z. B. für die Katalog-Erstellung auf LV-Schauen, für Sachkunde oder für Natur- und Artenschutz) etc. berufen. Diese müssen, wie Mitglieder des Vorstandes, dem BKV als mittelbare Mitglieder angehören. Koordinatoren können zu jeder Vorstandssitzung mit geladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.
7.3. Die Vorstandschaft wird turnusgemäß alle 3 Jahre anlässlich der Generalversammlung neu gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der Delegierten erhält.
7.4. Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes kann in dessen Abwesenheit erfolgen, wenn seine schriftliche Zustimmung zur Wahl bzw. Wiederwahl der Versammlung vorliegt.
7.5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode vorgenommen werden. Bis dahin kann der Vorstand eine Person aus der Vorstandschaft zur Weiterführung der Geschäfte kommissarisch ernennen.
7.6. Die gesamte Vorstandschaft (§ 7.2.) führt auch nach Ablauf ihrer Wahlperiode kommissarisch die Geschäfte, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
7.7. Die Tätigkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die im Interesse des BKV getätigten Ausgaben sind zu belegen und werden rückerstattet. Ferner erhalten die Vorstandsmitglieder Fahrgeld gemäß den jeweils gültigen Beschlüssen der Generalversammlung.
7.9. Vorstandsmitglieder müssen mittelbare DKB-Mitglieder sein.
§ 8 Generalversammlung, Herbsttagung, Versammlungen
8.1. Generalversammlung und Herbsttagung
8.1.1. Im Frühjahr findet die Generalversammlung (Frühjahrstagung) und in der 2. Jahreshälfte die Herbsttagung statt.
8.1.2. Die Einladungen zu den Versammlungen sind mit Tagesordnung und Anträgen schriftlich mindestens 4 Wochen vorher an die letzte dem Schriftführer gemeldete Anschrift den Vereins-Vorsitzenden zu übersenden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung.
8.1.3. Berechtigt zur Antragstellung sind mittelbare Mitglieder (über die Mitgliedsvereine) und der Vorstand des BKV.
8.1.4. Den Vorsitz in den Versammlungen führt der Erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Zweite Vorsitzende. Sind beide genannten Personen verhindert, leitet die Versammlung der Schriftführer oder der Kassierer.
8.1.5. Der Erste Vorsitzende und die Vorsitzenden der einzelnen Fachgruppen haben der Generalversammlung einen Jahresbericht zu erstatten. Ferner hat der 1. Kassierer einen schriftlichen oder mündlichen Kassenbericht zu geben.
8.2. Außerordentliche Generalversammlung: Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
8.2.1. es das Interesse des BKV erfordert.
8.2.2. zwei Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
8.3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung und Herbsttagung.
8.4. Jeder Verein, der mittelbare Mitglieder an den BKV und DKB gemeldet hat, hat bei Abstimmungen eine Stimme.
8.4.6. Vereine ohne mittelbare BKV und DKB Mitglieder haben kein Stimmrecht.
8.5. Beschlussfassung
8.5.1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
8.5.2. Eine geheime Wahl wird durchgeführt, wenn ein Delegierter dieses verlangt.
8.5.3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8.5.4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8.5.5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des BKV ist eine Mehrheit von 4/5 sämtlicher Stimmen erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung.
8.5.6 Vereine ohne mittelbare Mitglieder haben kein Stimmrecht
8.6. Delegierte
8.6.1. Vereinsdelegierte zu den Verbandstagungen: Die Vereine des BKV wählen ihre Haupt-und Fachgruppen-Delegierten für die Verbandstagungen. Diese vertreten ihre Vereine im BKV und unterstehen dem Weisungsrecht ihrer Vereine. Als Delegierte sollten mittelbare Mitglieder des DKB und des BKV gewählt werden.
8.6.2. Verbandsdelegierte zu den DKB-Tagungen: Hauptdelegierter für die Mitgliederversammlung des DKB ist der Erste Vorsitzende. Dieser wird im Verhinderungsfall durch den Zweiten Vorsitzenden vertreten. Delegierte zu den Fachgruppen-Tagungen des DKB sind die jeweiligen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall ihre Vertreter. Die Verbandsdelegierten vertreten den BKV beim DKB und haben die in den BKV-Tagungen festgelegten Beschlüsse zu beachten.Soweit notwendig werden entstandene Fahrt- und Übernachtungskosten nach vorheriger Absprache übernommen.
§ 9 Ausstellungen und Meisterschaften
9.1. Alle Ausstellungen und Meisterschaften werden nach der Vereins- und Geschäftsordnung sowie der Allgemeinen Ausstellungsordnung abgewickelt.
9.2. Der BKV vergibt an die Vereine nach Lage der Kassenverhältnisse und nach Mitgliederstärke der angeschlossenen Vereine Medaillen und sonstige Preise sowie Auszeichnungen für hervorragende Zuchterfolge und Bemühungen auf dem Gebiet des Vogelschutzes.
9.3. Feststellbare Veränderungen am Fußring eines Vogels oder sonstige Manipulationen können für den ausstellenden Züchter eine befristete oder unbefristete Ausstellungssperre nach sich ziehen. Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand bzw. der DKB. Das betreffende Mitglied ist vorher anzuhören und hat die Möglichkeit, sich an das Ehrengericht zu wenden. Ringmanipulationen sind in geeigneter Form (gegebenenfalls mit Bildmaterial) zu dokumentieren, gefasste Ausschlüsse sind an den DKB zu melden. Entscheidungen auf anderen Ebenen (z. B. DKB-Meisterschaften) aufgrund von Manipulationen am Vogel oder am Ring werden nach Einzelberatung innerhalb des Vorstands übernommen.
§ 10 Ehrengericht
10.1. Innerhalb des BKV besteht ein Ehrengericht.
10.2. Das Ehrengericht besteht aus 3 mittelbaren Mitgliedern und ist in der Generalversammlung für 3 Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
10.3. Scheidet ein Ehrengerichtsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden. Das Ehrengericht führt auch nach Ablauf seiner Wahlperiode solange die Geschäfte, bis ein neues Ehrengericht gewählt wurde.
10.4. Das Ehrengericht hat die Obliegenheiten eines Schiedsgerichts und entscheidet bei Streitfällen in vogelsportlichen Angelegenheiten. Es ist ein neutrales unabhängiges Organ. Seine Mitglieder, die DKB- und BKV-Mitglieder sein müssen, dürfen nicht der Vorstandschaft (§ 7.2.) angehören.
10.5. Hinsichtlich des Wahlverfahrens gilt § 8.5.1. bis § 8.5.3.
10.6. Eingaben an das Ehrengericht sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Dieser hat die Eingabe an den Vorsitzenden des Ehrengerichts weiterzuleiten.
10.7. Über alle Sitzungen des Ehrengerichts ist ein Protokoll zu führen.
§ 11 Fachgruppen und Preisrichter-Vereinigungen
11.1. Die einzelnen Fachgruppen geben sich eine Ausstellungsordnung in Ergänzung der Allgemeinen Ausstellungsordnung. Die Vorsitzenden der Fachgruppen haben darauf zu achten, dass durch Beschlüsse herbeigeführte Veränderungen laufend in die Ausstellungsordnungen aufgenommen werden.
11.2. Die Preisrichter-Vereinigung im BKV gibt sich eine Geschäftsordnung, die alle Belange der Preisrichter nach Maßgabe der DKB-Preisrichter-Vereinigung regelt und für eine einheitliche Bewertung sorgt. Der Vorsitzende trägt die Verantwortung dafür, dass durch Beschlüsse herbeigeführte Veränderungen laufend in die Geschäftsordnungen aufgenommen werden.
§ 12 Fußring und Fußringbestellung
Die hierzu notwendigen Bestimmungen sind in der Vereins- und Geschäftsordnung festgelegt.
§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Der Schriftführer hat in allen Sitzungen und auf allen Tagungen eine Niederschrift zu fertigen,die die wörtliche Wiedergabe aller Anträge und Beschlüsse zu enthalten hat. DieProtokolle sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Auflösung des Verbandes
14.1. Eine Auflösung des BKV kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.
14.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 7.1.).
14.3. Bei Auflösung des BKV oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Zoologischen Garten Heidelberg der es unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung der Vogelzucht zu verwenden hat.
14.4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Inkrafttreten dieser Satzung
15.1. Vorstehende Satzung wurde beraten und beschlossen auf der Generalversammlung am 29.03.2015 in Philippsburg. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 01.01.1980.
15.2. Die Satzungsänderung vom 11.09.2022 tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hubert Friedrich
1. Vorsitzender